Anwaltskosten
Anwaltskosten bei Kündigung
- Anwaltliche Vertretung mit Rechtsschutz
- Anwaltliche Vertretung mit Beratungshilfe
- Anwaltliche Vertretung mit Prozeßkostenhilfe
- Anwaltliche Vertretung mit Gebührenvereinbarung
Die Kosten des Anwalts
Oft scheuen Menschen einen Anwalt zu beauftragen, weil Sie Angst vor den vermeintlich hohen Kosten haben. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, wird diese in der Regel die Kosten übernehmen. Aber auch wenn sie keine haben, lohnt sich der Gang zum Anwalt oft.
Ich biete Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung von maximal 10 Minuten (bei Kündigung und Abmahnung) an. In anderen Fragen machen Sie bitte direkt einen Termin aus. Danach können Sie entscheiden, ob Sie eine anwaltliche Hilfe benötigen. In den meisten Fällen kann ich dies bejahen und Sie durch meine lange Erfahrung als Anwalt vor vermeidbaren Kosten vor Gericht bewahren. Oft spart Ihnen eine rechtzeitige anwaltliche Beauftragung viel Geld.
Bei mir erwarten Sie faire Honorare für exzellente Arbeit. Ich nehme mir Zeit für Sie und Ihren Fall. In mir haben Sie einen zuverlässigen Ansprechpartner für Ihre rechtlichen Fragen und einen kompetenten Begleiter bei (außer)gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Gerne gebe ich Ihnen Auskunft in einem persönlichen Gespräch darüber, was auf Sie zukommen wird. Dies hängt von Ihrem Fall und dem dafür notwendigen Aufwand ab.
Hier finden Sie Informationen, wie Anwaltskosten in Deutschland geregelt sind:
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. In außergerichtlichen Angelegenheiten können diese höher oder niedriger als die gesetzlichen Gebühren sein.
Im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts dürfen die gesetzlichen Gebühren durch Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr ist jedoch möglich. Für die außergerichtliche Beratung soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach § 612 BGB.
Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten maximal 250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher gekappt.
Die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach den Nummern 2400 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG). Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr. Zu beachten ist die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG. Der Rechtsanwalt kann eine höhere Gebühr als 1,3 berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.
Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.
In arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt jede Partei ihre eigenen Rechtsverfolgungskosten, zahlt also jeder seinen Anwalt selbst. Erst im Berufungsverfahren zahlt der Unterliegende alles, auch den gegnerischen Anwalt.
Strafsachen
Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.
Bußgeldsachen
Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.
Auslagen
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.
Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weitere Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.